Das Jahr 2015 beginnt mit einem Knaller: VATMoss
Heute habe ich einen ganz ausgefallenen Bericht für Euch:
Habt Ihr schon von VATMoss gehört?
Dann geht es Euch wie mir bis vor ein paar Tagen.
VATMoss wird den ein oder anderen von Euch wie einen Vorschlaghammer treffen:
Vielleicht wisst Ihr, dass Unternehmen wie Amazon und Co. durch ihren Sitz in Steueroasen wie bspw. Luxemburg eine USt mit z.B. 15% ausstellen, egal in welche Länder sie verkaufen.
Dem möchte die EU einen Riegel vorschieben.
Dazu werden ab 01.01.2015 elektronische Dienstleistungen nach dem „Verbrauchslandprinzip“ versteuert.
Was bedeutet das?
Elektronische Dienstleistungen sind Downloads, Webhosting, Software, programmierte Webseiten, Fernwartungsverträge, Streamingportale etc.
Wenn diese nun von einem Unternehmer innerhalb der EU an eine Privatperson oder einen Unternehmer zu Privatzwecken in ein anderes Land der EU verkauft werden, muss die MwSt. des anderen Landes ausgewiesen werden.
Also erstmal ein simples Beispiel:
Ein Webhoster muss in Zukunft bei Privatkunden die MwSt des Landes der Privatperson abführen und auf der Rechnung ausweisen.
Ein deutscher Webprogrammierer entwickelt eine Webseite für einen Österreichischen Endkunden. Nun muss anstelle der bislang üblichen
19% USt die Umsatzsteuer von Österreich nämlich 20% ausgewiesen und abgeführt werden.
Bei Downloadportalen oder Streamingportalen wird es spassig. Hier wird es im neuen Jahr einigen Handlungsbedarf bei der Anpassung der Shops geben:
Hier muss nun tatsächlich geprüft werden, aus welchem Land der Download getätigt wird. Dementsprechend muss dann die Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt werden.
Die Umsatzsteuer muss dem Kunden natürlich auf der Webseite korrekt angezeigt werden.
Wer nun aber seine Software nicht als Download anbietet sondern auf CD verschickt, ist von der Regelung ausgenommen.
Was bedeutet das nun weiterhin?
Prinzipiell müsste sich nun jeder Betroffene in jedem Land umsatzsteuerlich erfassen lassen, in das er verkauft.
Um dies zu vereinfachen, wurde ein vereinfachtes Verfahren eingeführt: der „Mini-One-Stop-Shop“ oder kurz Moss.
Hier gibt es dazu mehr Informationen Bundeszentralamt für Steuern
Hier meldet man sich dann einmalig in seinem Land an und übermittelt quartalsweise seine Daten und Umsatzsteuerbeiträge.
Die deutsche Anlaufstelle nennt sich (kein Witz) „kleine einzige Anlaufstelle“ (keA). Die Anmeldung ist dann über Elster Online zu tätigen.
keA übernimmt dann die Meldung und Verteilung der Gelder in die EU-Länder.
Aber davon lassen wir uns jetzt nicht die Weihnachtsstimmung vermiesen.
Das neue Jahr wird trotzdem hoffentlich für Euch alle ein voller Erfolg.
Author: Andreas Lang
Andreas Lang konzentriert sich seit zwei Jahrzehnten auf die Webentwicklung und Webdesign mit dem Schwerpunkt PHP, Laravel und Javascript und betreut seine Kunden mit Herz und Seele in allen Bereichen von Entwicklung, Design, Suchmaschinenoptimierung, IT-Recht, IT-Sicherheit etc.